Die EG-Richtlinie "Lärm" (2003/10/EG) legt zwei wichtige Grenzwerte fest:
a)"Erreicht oder überschreitet in einem Arbeitsbereich der Beurteilungspegel den Wert von 80 dB(A), so handelt es sich um einen Lärmbereich." Ab diesem Wert muss ein Arbeitgeber Gehörschutz anbieten.
b)"Erreicht oder überschreitet der Beurteilungspegel den Wert von 85 dB(A), so liegt ein kennzeichnungspflichtiger Lärmbereich vor. Dieser muss gemäß BG-Vorschrift, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz mit dem Gebotszeichen, ’Gehörschutz benutzen’ gekennzeichnet werden." Ab diesem Wert muss am Arbeitsplatz Gehörschutz getragen werden. Der Beurteilungspegel kennzeichnet die Wirkung eines Geräuschs auf das Gehör (in der Regel auf acht Stunden bezogen). Die Leistung am Arbeitsplatz hängt entscheidend vom Lärmpegel ab. In der Arbeitsstättenverordnung sind folgende Beurteilungspegel für Arbeitsräume festgelegt:
a) 55 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten, sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen
b) 70 dB(A) bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten
c) 85 dB(A) bei allen sonstigen Tätigkeiten.